AGB

Allgemeine Lieferbedingungen und Leistungen (ALB)

 

  1. Geltungsbereich, Kollisionsklausel

Alle Angebote und Vereinbarungen erfolgen auf Grundlage der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen (Besteller). Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Werden für eine bestimmte Lieferung besondere, von diesen ALB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese ALB nachrangig und ergänzend. Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung der ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Diese gilt auch für die Schrifterfordernisse selbst.

 

  1. Angebote und Vertragsabschluss

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für durch Vertreter abgeschlossene Verkäufe. Ergänzungen, Abänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewicht und Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Außerdem behalten wir uns technisch erforderliche oder für die Formgebung dringend notwendige Änderungen vor. Der Besteller wird hierüber unterrichtet.

 

  1. Preise

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Versicherung. Die Kosten für Verpackung, Porto und Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers; die Berechnung erfolgt zu Selbstkosten. Tritt eine wesentliche Änderung folgender Preisfaktoren – Materialpreise, Löhne und Gehälter, Energiekosten – ein, werden wir über die Neufestsetzung des Preises Verhandlungen mit dem Besteller führen.

 

  1. Versand, Fracht, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW.  Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dieser trägt auch die Versandkosten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

  1. Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dabei ist unerheblich, ob diese Hindernisse in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen vor Arbeitskampfmaßnahmen, Rohstoffmangel. Eintretende Hindernisse haben wir dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der oben angegebenen Umstände unmöglich, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Der Besteller ist bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte kann der Besteller nicht geltend machen. Treten die oben genannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

  1. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden, im Übrigen gilt §377 HGB. Für Ersatzlieferungen und Nachfüllungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistung neu zu laufen. Dem Besteller bleiben seine Rechte auf Rücktritt oder Minderung vorbehalten, wenn die Ersatzlieferung oder Nachfüllung fehlschlägt, von uns abgelehnt wird bzw. wir eine Nachfrist haben verstreichen lassen. Wir haften nicht für Fehler, die auf von dem Besteller eingereichten Unterlagen beruhen. Mängel eines Teils der Ware berechtigen den Besteller nicht, die gesamte Ware zu beanstanden. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Die durch eine ohne unser Einverständnis erfolgte Warenrücksendung entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Garantien im Sinne des §443 BGB, z.B. in Bezug auf Beschaffenheit, Haltbarkeit, bestimmte Eigenschaften und Verwendbarkeit zu bestimmten Zwecken, werden von uns nicht übernommen. Schadensersatzansprüche für alle Schäden, die auf der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, außer Körperschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Zahlungen sind in Euro innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne Abzug etwaiger Nebenkosten zu erbringen oder nach gesonderten Vereinbarungen. Für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Geschäftskonten maßgeblich. Lohnarbeit ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne Abzug von Skonto und etwaiger Nebenkosten zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz der Deutschen Bundesbank (§247 BGB), bzw. dem an dessen Stelle tretenden Referenzzinssatz berechnet. Einer gesonderten Mahnung zur Begründung des Verzuges bedarf es nicht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. Soweit ein Besteller etwaig zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wird dessen Geltendmachung durch Besteller ausgeschlossen. Die Aufrechung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist nur dann zulässig, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

 

  1. Sonderrücktrittsrecht

Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Bestellers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellungen, drohende Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines nach dem Firmensitz des Bestellers geltenden Rechts eingeleiteten ähnlichen Zwecken dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und von dem Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages. Weitergehende Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers bleibt die Ware unser Eigentum. Eine vorherige Verpfändung oder Sicherungs-Übertragung ist ausgeschlossen. Sollte trotzdem eine Pfändung vorgenommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon sofort Mitteilung zu machen. Das Eigentum bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware bearbeitet oder weiterverarbeitet ist. Bei Weiterverkauf tritt der Besteller schon bei Abschluss des Kaufvertrages mit uns seine künftige Kaufpreis-Forderung sicherheitshalber ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Der Wiederverkäufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreis-Forderung befugt. In diesem Falle gilt er als Treuhänder für die vereinnahmten Beträge, Inkasso-Spesen trägt in jedem Fall der Besteller.

 

  1. Sonderanfertigungen und Werkzeugkosten

Für Aufträge auf Sonderanfertigungen gilt: Angaben über Ausführung, Abmessung usw. bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller trägt allein die Verantwortung und haftet dafür, dass von ihm bestellte Aufträge auf Sonderanfertigung, Warenaufmachung usw. Rechte Dritter nicht verletzen. Von unserer Seite erfolgt insoweit keine Nachprüfung. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet.

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.  Wir verpflichten uns, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Frist und ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen. Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge, für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeiten der Formgebung und der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die anfallenden Kosten für den Ersatzwerkzeugsatz – bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs – die anfallenden Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristisch Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 

  1. Abtretungen

Soweit diese Bedingungen Abtretungen an uns enthalten, nehmen wir diese erfüllungshalber an.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.